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Förderung: Biogas aus Wirtschaftsdünger

Pola Anlagen-Service

Ziel der Förderung

Die Nutzung von Wirtschaftsdüngern in Biogasanlagen gewinnt zunehmend an Bedeutung – sowohl aus ökologischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht. Mit der aktuellen Förderung des Bundesministeriums (BMLEH) werden gezielt Investitionen unterstützt, die den Einsatz von Wirtschaftsdüngern erhöhen und gleichzeitig Emissionen reduzieren. 

Ziel der neuen Richtlinie ist es, den Anteil an Wirtschaftsdünger deutlich zu erhöhen und damit einen messbaren Beitrag zu den Klimazielen Deutschlands zu leisten. Bereits heute werden rund 30 % des anfallenden Wirtschaftsdünger genutzt – dieser Anteil soll weiter steigen. Doch was genau wird gefördert und für wen lohnt sich ein Antrag?

Was wird gefördert?

Die Richtlinie umfasst ein breites Spektrum an förderfähigen Maßnahmen:

Gefördert wird die Nachrüstung bestehender Lager mit gasdichten Abdeckungen. Auch begleitende Maßnahmen wie Reinigung, Entleerung oder der Ersatzneubau alter Behälter sind eingeschlossen – vorausgesetzt, sie befinden sich in unmittelbarer Nähe zu bestehenden Biogasanlagen.

Ein zentraler Bestandteil der Förderung ist die Anpassung bestehender Anlagen, um den Einsatz von Wirtschaftsdüngern zu erhöhen. Dazu zählen unter anderem:

  • Substrataufbereitung und -einbringung: Technik zur Verarbeitung von flüssigem und festem Wirtschaftsdünger
  • Bau von Lagerbehälter: Errichtung gasdichter Behälter aufgrund höherer Wirtschaftsdüngermengen sowie Menge an Gärrest
  • Maßnahmen zur Sammlung und Annahme von Wirtschaftsdünger: Technik zur Annahme von Wirtschaftsdünger sowie logistische Umsetzung der Wirtschaftsdüngermobilisierung

Hierbei gelten folgende Voraussetzungen, damit die Förderung angewandt wird:

  • Anlagen, die bisher keinen Wirtschaftsdünger eingesetzt haben, müssen den Anteil von Wirtschaftsdünger am Gesamtsubstratinput um mindestens 20 Prozent erhöhen
  • Anlagen, die bereits Wirtschaftsdünger eingesetzt haben, müssen die jährlich eingesetzte Menge an Wirtschaftsdünger um mindestens 1.000 Tonnen Frischmasse pro Jahr erhöhen
  • Anlagen, die bereits jetzt 80 Masseprozent und mehr an Wirtschaftsdünger einsetzen, müssen diese um mind. 10 Prozent steigern

Neben der Optimierung bestehender Anlagen adressiert die Förderrichtlinie auch neue Biogasanlagen. Eine zentrale Voraussetzung für die Förderung von Neuanlagen ist ein Mindestanteil von 70 % Wirtschaftsdünger an der jährlich eingesetzten Substratmenge, sofern diese Maßnahmen nicht durch eine mögliche Förderung nach dem EEG ausgeschlossen sind

Auch Investitionen in gemeinschaftlich genutzte Biogasanlagen werden unterstützt. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Wirtschaftsdüngeranteil mind. 50 Masseprozent an der jährlichen Substratmenge der zu beliefernden Gemeinschaftsanlage betragen oder, wenn Rohgas für eine Gemeinschaftsanlage bereitgestellt wird, muss der Wirtschaftsdüngeranteil der zur Rohgasproduktion genutzten Biogasanlage mind. 50 Masseprozent an der jährlichen Substratmenge betragen. Hierbei gilt, dass die Gemeinschaftsanlage mehrheitlich im Besitz der Substratlieferanten sein muss.

Darüber hinaus können weitere Investitionen gefördert werden, sofern sie zur Erhöhung des Wirtschaftsdüngereinsatzes oder zur Emissionsminderung beitragen. Die Förderfähigkeit sollte im Vorfeld mit der zuständigen Bewilligungsstelle abgestimmt werden

Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als nicht rückzahlbarer Zuschuss und bietet attraktive Konditionen:

  • Bis zu 300.000 € pro Unternehmen und Vorhaben
  • 40 % Zuschuss für gasdichte Abdeckungen
  • Für die restlichen Fördergegenstände können bis zu 40 % bezuschusst werden, abhängig von der Unternehmensgröße
  • 10 % Zuschuss für begleitende Maßnahmen
  • Bis zu 80 % Förderung für fachkundige Begleitung (max. 4.000 €)
  • Mindestinvestition: 5.000 €

Firsten und Voraussetzungen

Folgende Fristen und Voraussetzungen sind für dieses Förderprogramm notwendig:

  • Erstellung eines Wirtschaftsdünger-Investitionskonzept durch einen Sachkundigen
  • Antragstellung erfolgt online über das Portal „easy-Online“
  • Frist für bauliche Maßnahmen: bis 31.12.2028 / Frist für sonstige Maßnahmen: bis 30.06.2029
  • Eine Baugenehmigung (bzw. nach Absprache auch mit Bauvoranfrage) ist erforderlich
  • Maßnahmen dürfen erst nach Antragstellung begonnen werden

 

Zudem gilt eine Zweckbindungsfrist:

  • 12 Jahre für bauliche Anlagen
  • 5 Jahre für Maschinen und technische Einrichtungen

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Förderprogramm der Fachagentur Nachwachsende Rohstoffe (FNR) finden Sie hier.

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