Aktuelles von der ServiceUnion

Stromsteuer auf Biomasse Strom

Stromsteuer NEU

Was ist neu und wer ist betroffen?

Seit dem 01. Januar 2024 gibt eine Änderung bei der Stromnetzsteuer, weshalb nun auch Biogasanlagenbetreiber zur Kasse gebeten werden. Bislang konnten Anlagenbetreiber ihren Strom teils selbst verbrauchen (= Überschusseinspeisung) und wurden durch Steuerbefreiungen von der Stromsteuer verschont. Dies hat sich nun geändert, denn ab dem 1. Januar 2024 entfällt diese für einige Anlagen. Konkret betrifft der Wegfall dieser Befreiung alle Anlagenbetreiber, deren Biogasanlage eine Feuerungswärmeleistung (FWL) von mindestens 2 MW hat.

Was ist nun zu tun?

Die Hauptzollämter haben mittlerweile begonnen, Anlagenbetreiber zu kontaktieren, die eine entsprechende Erlaubnis haben. Wenn Ihre Anlage weniger als 2 MW FWL hat, so muss dieser Nachweis dem Hauptzollamt vorgelegt werden. Sie erhalten dann weiter die Steuerbefreiung.

Ist Ihre Biogasanlage größer 2 MW FWL , so sollten Sie sich zeitnah mit dem Hauptzollamt in Verbindung setzen, um abzuklären, was in Ihrem konkreten Fall getan und vorgelegt werden muss. Ausnahmen gibt es für Anlagen mit einer installierten Leistung von kleiner 2 MW (Achtung! Hier nicht FWL). Für diese gilt es zu prüfen, ob ein Wechsel in eine alternative Stromsteuerbefreiung möglich ist. Diese Beantragung muss (unter Berücksichtigung bestimmter Voraussetzungen) bis spätestens 31. März 2024 beim Hauptzollamt eingehen.

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