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Betreiber-ToDo’s – Abgasgrenzwerte der 44.BImSchV

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Update zur 44.BImSchV

Wie bereits in unserem Blogbeitrag “Update Umsetzung 44.BImSchV” gelten zum 01. Januar 2023 neue Abgasgrenzwerte für Anlagen der 44.BImschV, die nach dem 20.Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden.

Hierunter zählt u. a. auch ein neuer Stickoxid-(NOx)Grenzwert (0,1 g/m3), welcher in der Regel den Einbau eines SCR-Systems mit sich bringt und damit einhergehend auch einen neuen Ammoniak-(NH3)Grenzwert (30 mg/m3). Zusätzlich gilt ab dem 01.Januar 2023 auch ein neuer Gesamt-C Grenzwert (1,3 g/m3). Dieser ist ein Maß für den Methanschlupf im Abgas.

Umsetzung

Die Umsetzung dieser Grenzwerte ist derzeit stark von den zuständigen Behörden abhängig. Beispielsweise bei dem NOx-Grenzwert werden während der Abgasmessung teils Werte von 75 mg/m3 bis 149 mg/m3 gefordert. Dies rührt daher, dass in der 44.BImSchV nach dem Grenzwert von 0,1 g/m3 keine weiteren Nachkommastellen eingetragen sind. Sprich: Es kann hier auf bis zu 149 mg/m3 gerundet werden.

Ein offizielles Urteil der Clearing Stelle sowie des Verfassungsgerichtes, was eingehalten werden muss, liegt derzeit (Stand: 08.2023) noch nicht vor. Somit liegt die Entscheidung aktuell bei der zuständigen Behörde, wie die Abgasgrenzwerte einzuhalten sind.

ToDo's für Betreiber

Wichtig ist vor der Abgasmessung mit Ihrem Messinstitut in Kontakt zu treten, um abzuklären, welche Grenzwerte eingehalten werden müssen. Gerade bei der Einhaltung des NOx-Grenzwertes von kleiner oder gleich 100 mg/m3 ist die Installation eines SCR-Systems dringend notwendig, da eine Reduktion unter 100 mg/m3 innermotorisch über einen längeren Zeitraum zumeist nur im äußersten Grenzbereich mit sehr stark abgemagertem Motor möglich ist.

Zusammenfassend gilt: Eine Absprache mit der zuständigen Behörde über die einzuhaltenden Grenzwerte vor einer Abgasmessung ist aus Betreibersicht sehr sinnvoll, um böse Überraschungen am Tag der Messung zu vermeiden

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