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Update Umsetzung 44.BImSchV

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Gesetzliche Anforderungen - Betreiberpflicht !

Durch das in Kraft treten der 44. BImSchV am 19.06.2020 wurden neue Grenzwerte für Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen im Leistungsbereich von 1 bis 50 MW Feuerungswärmeleistung definiert. Einer davon ist der NOx-Grenzwert, der von 0,50 g/m3 auf 0,1 g/m3 abgesenkt wurde. Dieser ist für Neuanlagen ab dem 01.01.2023 einzuhalten.

Wir möchten mit diesem Beitrag nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Umsetzung der 44.BImSchV Betreiberpflicht ist. Sprich: Ein Handeln von Behördenseite ist NICHT erforderlich. Alle Grenzwerte, Dokumentations- und Messpflichten sind automatisch einzuhalten.

Neu- oder Bestandsanlage ?

Obwohl immer von “Anlage” gesprochen wird, beziehen sich die Grenzwerte und die dazugehörigen Stichtage immer auf den einzelnen Motor und nicht auf die Anlage. Ob Ihre Anlage bzw. besser Ihr Motor eine Neuanlage oder eine bestehende Anlage ist, wird wie folgt definiert:

Häufig unklar ist, in welche Kategorie Motoren fallen, die in irgendeiner Weise getauscht wurden. Hierbei gilt folgendes zu unterscheiden:

  • Motortausch: Wird ein baugleicher Motor der gleichen Motortypvariante eingebaut, so bleibt es eine bestehende Anlage. Wird ein nicht-baugleicher Motor eingesetzt, so wird die Anlage zur Neuanlage.
  • Umbau Zündstrahl auf Gas: Bei einem Umbau von Zündstrahl auf Gas ist von einem nicht-baugleichen Motor auszugehen. Folglich wird die Anlage zur Neuanlage.

Grenzwerte zum 01.01.2023

Alle Anlagen, die als Neuanlage definiert sind, müssen zum 01.01.2023 einen NOx-Grenzwert von 0,1 g/m3 einhalten, welcher bisher nur mit SCR-KAT Systemen zu erreichen ist. Durch den Einbau eines SCR-Systems ergibt sich zusätzlich ein einzuhaltender NH3-Grenzwert von 30 mg/m3. Hintergrund ist, dass sich durch den Einsatz von AdBlue in geringen Mengen Ammoniak bilden kann. Des Weiteren ist ab dem 01.01.2023 auch der Grenzwert für Gesamt-C mit 1,3 g/m3 einzuhalten.

Ausnahmen kann es je nach Bundesland und Behörde für genehmigte Wenigläufer (< 300h/a) geben.

Fristgerechte SCR-KAT System Nachrüstung?

Aufgrund von Lieferschwierigkeiten und begrenzten Einbaukapazitäten kommt es gemäß aktuellem Stand bei vielen Anlagen zu einem verspäteten Einbau. Ist das der Fall, so sollte umgehend mit der Behörde Kontakt aufgenommen werden, um die weiteren Schritte zu besprechen. Den Behörden muss dabei aufgezeigt werden, dass Sie als Betreiber sich bemüht haben ein SCR-System fristgerecht eingebaut zu bekommen. Häufig zeigen sich die Behörden durch den Nachweise eines Angebots kulant und erteilen eine Übergangsfrist.

Allgemein gilt in Bezug auf die Einhaltung der 44.BImSchV: Ein Betrieb von ≥ 0,15 g/m3 in 2023 führt nicht zu einer Straftat in Bezug auf einen illegalen Anlagenbetrieb, sondern führt  zu einer Ordnungswidrigkeit (Beträge können hier im 5-stelligen Bereich liegen).

Gemäß dem Stand des Biogas Fachverbands vom 16.12.2022 ist noch nicht final geklärt, wie sich ein verspäteter SCR-Einbau und damit einhergehend eine Nichteinhaltung von 0,1 g/m3 NOx zum 01.01.2023 auf den Formaldehyd-Bonus auswirkt. 

Gasmangelsituation: Harnstoff-Verfügbarkeit

Hinsichtlich der teils mangelnden Harnstoff-Verfügbarkeit hat das LAI in ihren Vollzugshinweisen auf folgendes hingewiesen: Wenn aufgrund von Lieferproblemen beim Harnstoff der SCR-KAT nicht betrieben werden kann, so besteht die Möglichkeit ab 2023 einen Antrag auf Ausnahme zum Betrieb des SCR-KATs einzureichen. Damit dieser gewährt wird, muss in jedem Fall ein Nachweis von Lieferanten vorliegen, der bestätigt, dass kein Harnstoff zur Verfügung stehen. ABER: Der Mangel an Harnstoff befreit NICHT zur Nachrüstung eines SCR-Systems.

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